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Neue Pflegestufen – die 5 Pflegegrade

Pflegereform 2017

Mit den Pflegestärkungsgesetzen hat die Bundesregierung die größte Pflegereform seit der Einführung der Pflegeversicherung im Jahr 1995 verabschiedet. Ab dem 01.01.2017 treten einige grundlegenden Neuerungen in Kraft, über die wir Sie in den nächsten Wochen ausführlich informieren möchten. Um jedoch einen ersten Überblick zu den anstehenden Veränderungen erhalten zu können hat Ihnen Careship die 10 wichtigsten Punkte zusammengestellt.

Pflegereform 2017: Die 10 wichtigsten Neuerungen

1. Neuer Pflegebedürftigkeitsbegriff: Verbesserter Leistungszugang für Menschen mit Demenz

Es wird ein neuer Pflegebedürftigkeitsbegriff eingeführt, der insbesondere Personen mit kognitiven Gesundheitseinschränkungen (z.B. Menschen mit Demenz) besser berücksichtigen soll. Hierdurch wird beabsichtigt einen gerechteren Leistungszugang zu schaffen.

2. Neues Begutachtungsverfahren: Umfassendere Beurteilung von Pflegebedürftigkeit

Damit ist ebenfalls die Einführung des Neuen Begutachtungsassessments (NBA)
verbunden, mit dem die Anspruchsvoraussetzungen für die Leistungen der Pflegeversicherung auf eine neue pflegefachliche Grundlage gestellt werden sollen.

3. 5 Pflegegrade statt 3 Pflegestufen

Hierdurch verändert sich die Systematik zur Beurteilung des Schweregrades der Pflegebedürftigkeit. Die bisherigen Pflegestufen („0“, 1, 2, 3 und „3+“) werden in Pflegegrade (1, 2, 3, 4, 5) überführt, wobei ein echter Leistungsanspruch (Pflegesachleistung, Pflegegeld, Verhinderungspflege, Tagespflege, Kurzzeitpflege, stationäre Pflege) erst ab dem Pflegegrad 2 besteht.

4. Ambulant: Die Leistungsbeträge bleiben annähernd gleich

Diese Neuerungen wirken sich ebenfalls auf den Umfang des Leistungsanspruches aus, wobei die jeweiligen Beträge der Pflegesachleistung und des Pflegegeldes größtenteils der Summe der jeweiligen Pflegestufe in Kombination mit erheblichen Einschränkungen in der Alltagskompetenz entsprechen.

5. Stationär: Ein einheitlicher Eigenanteil für alle Pflegegrade

Anders stellt sich dies jedoch für die stationäre Pflege dar, denn hier werden die Leistungsbeträge komplett neu gestaffelt. Darüber hinaus wird es zukünftig einen einheitlichen Eigenanteil geben, der für alle Pflegegrade gleichermaßen gilt. Damit entfällt der bisherige Anstieg des Eigenanteils mit zunehmender Pflegebedürftigkeit, wodurch der Angst vor einer Höherstufung entgegengewirkt werden soll.

6. Bereits begutachtete Personen haben einen Bestandschutz

Die Reform wird von umfangreichen Übergangsregelungen begleitet. Hilfe- und pflegebedürftige Menschen, die bereits Leistungen der Pflegeversicherung beziehen und eine Pflegestufe zugewiesen bekommen haben werden automatisch in einen Pflegegrad überführt. Menschen mit einer Pflegestufe werden in den nächst höheren Pflegegrad übergeleitet (z.B. von Pflegestufe 1 zu Pflegegrad 2). Personen die erhebliche Einschränkungen in der Alltagskompetenz aufweisen (z.B. Menschen mit Demenz) vollziehen einen sogenannten Doppelsprung (z.B. von „Pflegestufe 0“ zu Pflegegrad 2).

Hinsichtlich des Leistungsumfangs gilt jedoch der Grundsatz, dass niemand schlechter gestellt werden darf als es bisher der Fall ist.

7. Für neu zu begutachtende Personen greift das neue Verfahren ab 01.01.2017

Hilfe- und pflegebedürftige Menschen die bisher noch keine Leistungen der
Pflegeversicherung bezogen haben und denen weiterhin keine Pflegestufe zugewiesen wurde, werden ab 01.01.2017, bei einem Antrag auf Leistungen der Pflegeversicherung, nach dem neuen Verfahren begutachtet.

8. Betreuung wird fester Bestandteil der Pflegeversicherung

Ein weiterer wichtiger Punkt, ist die Aufnahme der Betreuung als festen Bestandteil innerhalb der Leistungen der Pflegeversicherung. Bisher waren hierunter ausschließlich die Grundpflege und die Hauswirtschaft aufgeführt. Letztere erfahren darüber hinaus eine redaktionelle Umbenennung in körperbezogene Pflegemaßnahmen und Hilfen bei der Haushaltsführung.

9. Rechtsanspruch auf Pflegeberatung und Pflegeschulung

Darüber hinaus werden die Pflegeberatung und die Pflegeschulungen ausgebaut, sie müssen nun verpflichtend von den Pflegekassen sichergestellt werden, und auf Wunsch der betroffenen Personen auch in der Häuslichkeit vor Ort durchgeführt werden. Auf diese Leistungen haben bereits Personen mit einem Pflegegrad 1 einen Anspruch.

10. Stärkung von Entlastungsangeboten für pflegende Angehörige

Es werden außerdem die Regelungen der Entlastungsangebote für pflegende Angehörige besser gefasst, insbesondere im Zusammenhang mit den nach Landesrecht zugelassenen niedrigschwelligen Angeboten. Diese unterliegen jedoch landesrechtlichen Regelungen, weshalb die strukturelle Ausgestaltung von Bundesland zu Bundesland variiert.

 

 

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