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Pflegebedürftigkeit - Wissenswertes und Beratung

Betreuerin mit Seniorin Unterstützung

In Deutschland sind aktuell ca. 2,9 Millionen Menschen von Pflegebedürftigkeit betroffen. Schätzungen zufolge wird diese Zahl in den nächsten fünfzehn Jahren auf ca. 3,5 Millionen Menschen steigen. Lesen Sie im weiteren Verlauf alles wichtige zum Thema der Pflegebedürftigkeit, wer Anspruch darauf hat und wie wir Sie hierbei unterstützen können.

Wer gilt als pflegebedürftig?

Seit 2017 greift bei der Frage, ob jemand pflegebedürftig ist, eine neue theoretische Grundlage, der neue Pflegebedürftigkeitsbegriff.

Demnach ist pflegebedürftig, wer:

  • seit mindestens sechs Monaten
  • aus gesundheitlichen Gründen
  • in der Selbstständigkeit
  • oder den eigenen Fähigkeiten

beeinträchtigt ist und deshalb Hilfe benötigt. (Details finden Sie hier: § 14 SGB XI)

Dazu gehören Menschen mit:

  • körperlichen Beeinträchtigungen (z. B. infolge eines Schlaganfalls)
  • geistigen Beeinträchtigungen (z. B. infolge einer Demenz)
  • psychischen Beeinträchtigungen (z. B. infolge einer Schizophrenie)
  • Personen, die mit gesundheitsbedingten Belastungen und Anforderungen überfordert sind (z. B. bei einer aufwendigen medizinischen Therapie in der Häuslichkeit)

Um zu ermitteln, ob und in welchem Ausmaß die oben genannten Punkte auf Sie zutreffen, wird seit 2017 das sogenannte “neue Begutachtungsassessment” (NBA) verwendet. Dieses soll folgende Fragen klären:

  • Sind Sie pflegebedürftig?
  • Welcher Pflegegrad kann Ihnen zugesprochen werden?
  • Welche Leistungen stehen Ihnen bei Ihrem Pflegegrad zu?

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Das "neue Begutachtungsassessment" (NBA)

Die Begutachtung zur Pflegebedürftigkeit ist wie folgt organisiert:

  • Sie müssen einen Antrag bei Ihrer Pflegekasse stellen, nehmen Sie z. B. telefonisch Kontakt zu ihr auf
  • Der Medizinische Dienst der Krankenkasse (MDK) benennt drei mögliche Gutachter
  • Sie wählen einen der drei unabhängigen Gutachter aus
  • Der MDK entsendet Ihnen den Gutachter
  • Die Prüfung findet bei Ihnen zuhause statt
  • Der Gutachter ermittelt mit Hilfe seines Fragenkatalogs Ihre Selbständigkeit, zunächst in diesen sechs Modulen:
    • (1) Mobilität
    • (2) kognitive und kommunikative Fähigkeiten
    • (3) Verhaltensweisen und psychischen Problemlagen
    • (4) Selbstversorgung
    • (5) Bewältigung und der selbstständige Umgang mit krankheits- oder therapiebezogenen Anforderungen
    • (6) die Gestaltung des Alltagslebens und der sozialen Kontakte
  • Der Gutachter ermittelt mit Hilfe seines Fragenkatalogs Ihre Selbständigkeit in zwei weiteren Modulen, die zwar nicht in die Berechnung Ihres Pflegegrades hinein zählen, dafür aber bei der weiteren Versorgungsplanung hilfreich sind:
    • (7) außerhäusliche Aktivitäten
    • (8) Haushaltsführung.
  • Das Prüfungsergebnis wird Ihnen innerhalb von 25 Arbeitstagen nach dem Eingang Ihres Antrags zugesandt
  • Sie haben Anspruch auf 70 Euro, wenn die Pflegekasse diese Frist überzieht
  • Der Anspruch besteht NICHT für Anträge zwischen 01.11.2016 – 31.12.2017
  • Besonders dringende Fälle werden innerhalb einer Woche bearbeitet
  • Je nach ermitteltem Pflegegrad stehen Ihnen nun verschiedene Leistungen in variierender Höhe zu
  • Auf Wunsch wird die Begutachtung in regelmäßigen Abständen wiederholt, um den Leistungsumfang immer wieder neu an den aktuellen Pflegebedarf anzupassen

Careship-Tipp

Zahlreiche Anträge auf einen Pflegegrad werden zunächst abgelehnt. Wenn Sie davon überzeugt sind, dass das Urteil des Gutachters nicht gerechtfertigt ist, können Sie Widerspruch erheben. Wichtig ist, dass dies schriftlich und innerhalb von vier Wochen nach der Benachrichtigung geschieht. Widerspruch darf nur der Versicherte selbst bzw. der Bevollmächtigte erheben. Dabei ist es allerdings hilfreich, sich von einem Profi helfen zu lassen.

Für Neugierige

Details zur Ermittlung des Pflegegrades für Neugierige:

Die sechs Module für die Beurteilung der Pflegebedürftigkeit sind zusätzlich noch prozentual gewichtet, um die für die Pflege besonders wichtigen Bereiche hervorzuheben:

  • (1) Mobilität (10 %)
  • (2) kognitive und kommunikative Fähigkeiten in Kombination mit
  • (3) Verhaltensweisen und psychischen Problemlagen (15 %)
  • (4) Selbstversorgung (40 %)
  • (5) Bewältigung und der selbstständige Umgang mit krankheits- oder Therapie bezogenen Anforderungen (20 %)
  • (6) Gestaltung des Alltagslebens und der sozialen Kontakte (15 %)

Auch wichtig!
Von Modul 2 und 3 zählt letztlich nur eines in die Pflegegrad-Ermittlung hinein. Und zwar jenes mit den meisten Punkten nach der Befragung durch den MDK-Gutachter.

Die einzelnen Module sind wiederum in verschiedene Kategorien unterteilt. Im Bereich der Mobilität ist das beispielsweise:

  • Positionswechsel im Bett
  • Halten in einer stabilen Sitzposition
  • Umsetzen
  • Fortbewegen innerhalb des Wohnbereichs
  • Treppensteigen

Je nachdem, ob diese:

  • selbstständig,
  • überwiegend selbstständig
  • überwiegend unselbstständig oder
  • unselbstständig

durchgeführt werden, wird für jede Kategorie ein entsprechender Punktwert vergeben. Dessen Einzelwerte werden im Anschluss zusammengezählt. Diese Summe bildet den Gesamtwert für jedes Modul.

Der gewichtete Gesamtwert eines jeden Moduls wird dann einem Punktebereich zugeordnet:

  • Punktebereich 0: ab 12,5 bis unter 27 Punkte = keine Beeinträchtigungen
  • Punktebereich 1: ab 27 bis unter 47,5 Punkte = geringe Beeinträchtigungen
  • Punktebereich 2: ab 47,5 bis unter 70 Punkte = erhebliche Beeinträchtigungen
  • Punktebereich 3: ab 70 bis unter 90 Punkte = schwere Beeinträchtigungen
  • Punktebereich 4: ab 90 bis 100 Punkte = schwerste Beeinträchtigungen

Dies wiederum entspricht folgenden Pflegegraden:

  • keine Beeinträchtigungen = Pflegegrad 1
  • geringe Beeinträchtigungen = Pflegegrad 2
  • erhebliche Beeinträchtigungen = Pflegegrad 3
  • schwere Beeinträchtigungen = Pflegegrad 4
  • schwerste Beeinträchtigungen = Pflegegrad 5
Pflegegrad Assessment Punktbereiche Übersicht

All dies ist im Detail nachzulesen in § 15 SGB XI

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