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Careship Magazin > Pflegegrade & Finanzierungstipps

Gewinner und Verlierer der großen Pflegereform

Betreuerin und Seniorin Leichte Pflege

Gibt es Gewinner oder Verlierer

Ein einfaches Beispiel: Frau Müller benötigt infolge eines Schlaganfalls Hilfe bei der Grundpflege und der Hauswirtschaft, weshalb sie eine Pflegestufe 1 bekam. Ihren Versorgungsbedarf deckte sie durch einen ambulanten Pflegedienst, wofür ihr bisher 468 Euro im Monat an Pflegesachleistungen zur Verfügung standen. Mit dem 01.01.2017 würde sie nach den Überleitungsregelungen automatisch den Pflegegrad 2 zugewiesen
bekommen, womit ihr dann 689 Euro im Monat an Pflegesachleistungen zustehen, also deutlich mehr als vorher.

Ein anderes Beispiel: Herr Meier hat eine Demenz, die mit erheblichen Einschränkungen in der Alltagskompetenz verbunden ist. Er hatte allerdings noch keine echte Pflegestufe, sondern nur die „Pflegestufe 0“, da er noch viele Tätigkeiten im Bereich der Grundpflege und der Hauswirtschaft selbst erledigen kann. Im Alltag wird er so gut es geht durch seine Tochter unterstützt, die jedoch nebenher noch arbeiten gehen muss. Darüber hinaus stehen ihm im Monat 104 Euro für Betreuungs- und Entlastungsleistungen zur Verfügung, was jedoch bei weitem nicht ausreicht, um dem tatsächlichen Versorgungsbedarf von Herrn Meier zu entsprechen.

Nach den Überleitungsregelungen würde Herr Meier zum 01.01.2017 den Pflegegrad 2 erhalten, wodurch er erstmalig einen Anspruch auf Pflegegeld (316 Euro im Monat) oder Pflegesachleistungen (689 Euro im Monat) hätte. Darüber hinaus bestünde zusätzlich ein Anspruch auf Verhinderungspflege (bis zu 2.418 Euro im Jahr) und Angebote zur Unterstützung im Alltag (125 Euro im Monat), womit weitere Leistungen im Bereich Betreuung finanziert werden könnten. Dem Versorgungsbedarf von Herrn Meier würde somit viel besser entsprochen werden, als es bisher der Fall war.

Weitere Beispiele: Angenommen Frau Müller hätte zusätzlich zu ihrer Pflegestufe 1 infolge des Schlaganfalls noch eine Demenz mit erheblichen Einschränkungen in der Alltagskompetenz, so würde sie mit dem 01.01.2017 nach den Übergangsregelungen in den Pflegegrad 3 übergeleitet werden. Dadurch würden ihr dann 1298 Euro im Monat an Pflegesachleistungen zur Verfügung stehen.

Wäre es dagegen so, dass der Zeitaufwand von Frau Müller bei der Grundpflege und der Hauswirtschaft bisher nicht für eine Pflegestufe 1 ausgereicht hätte, könnte es sein, dass sie nach den Übergangsregelungen ab dem 01.01.2017 einen Pflegegrad 1 erhalten würde. Damit hätte sie zumindest einen Anspruch auf Schulungs- und Beratungsleistungen sowie auf Angebote zur Unterstützung im Alltag in Höhe von 125 Euro im Monat. Dazu wäre jedoch eine Neubegutachtung notwendig, da noch kein Leistungsanspruch bestanden hat.

Ob bei einer Neubegutachtung Nachteile zu befürchten sind, kann derzeit noch nicht genau gesagt werden. Die Praktikabilitätsstudie des NBAs ließ zunächst befürchten, dass es pflegebedürftige Menschen mit körperlichen Gesundheitsbeeinträchtigungen schwerer haben einen höheren Pflegegrad zu erreichen. Die jeweiligen Bewertungskriterien wurden jedoch nach den Autoren um Heinz Rothgang von der Universität Bremen noch einmal nachgebessert, sodass in jedem Fall die günstigere Variante zum Einsatz kommen soll.

Das Autorenteam erwartet weiterhin, dass die Menschen, die in einer stationären Pflegeeinrichtung leben, durch die Reform schlechter gestellt werden, als die Menschen, die zu Hause leben. Dies sei darin begründet, dass die Zuzahlungen in der stationären Pflege zukünftig für alle Pflegegrade gleich gestaltet werden sollen und die Ausweitung der Leistungen vor allem im ambulanten Bereich stattfindet.

Darüber hinaus bleibt es unklar, wie das wahrscheinlich erhöhte Aufkommen an
professionellen Pflegeleistungen mit der aktuellen Personalsituation bewältigt werden kann, da sich bereits seit Jahren ein Fachkräftemangel auf dem Arbeitsmarkt abzeichnet.Zudem bestehen derzeit keine einheitlichen Mindeststandards für Personalschlüssel in der Pflege, was sich ebenfalls mit der jetzigen Reform nicht ändern wird. Für die Autorengruppe um Albert Brühl ist das NBA als Instrument zur Personalbemessung sogar völlig ungeeignet, da es eine viel zu große Varianz in der Einschätzung des Pflegeaufwands aufweisen würde.

Quellenangaben
Albert Brühl, Katarina Planer, Sandra Bensch (2016). Zur Diskussion:
Entwicklungsperspektiven für das Neue Begutachtungsassessment. P&G Pflege und Gesellschaft, 21(1), 78-87.
Medizinischer Dienst des Spitzenverbandes der Krankenkassen (Hrsg.) (2015). Praktikabilitätsstudie zur Einführung des Neuen Begutachtungsassessments zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit nach dem SGB XI. Abschlussbericht.
Rothgang, H., & Kalwitzki, T. (2015). Pflegestärkungsgesetz II: Eine erstaunlich großzügige Reform. G&S Gesundheits-und Sozialpolitik, 69(5), 46-54.

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