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Careship Magazin > Pflegewissen von A bis Z
Jeder, der sein Erbe selbst regeln möchte, sollte ein Testament verfassen. Nur so kann im Todesfall sichergestellt werden, dass das Erbe an die Person geht, die man sich wünscht.
Ein gut formuliertes Testament schützt vor Unklarheiten oder sogar Streitigkeiten der Hinterbliebenen. Derjenige, der ein Testament verfasst, wird als Erblasser bezeichnet. Ohne Testament ist die Erbfolge rechtlich festgelegt. Ein Testament ändert also die gesetzliche Erbfolge.
Im Internet finden sich tausende Vorlagen zur Gestaltung eines Testaments. Aber Vorsicht: Die Muster können nicht einfach so übernommen werden, sondern müssen exakt an Sie angepasst werden. Ein Muster kann also nur als richtungsweisend dienen, muss aber individualisiert werden. Lassen Sie Ihre Testament juristisch prüfen, um sicher zu gehen, dass Ihr letzter Wille inhaltlich wasserdicht und gültig ist.
Damit das Testament ein gültiges Dokument ist, müssen – unabhängig vom Inhalt – bestimmte Formkriterien erfüllt sein:
Da Formfehler zur Unwirksamkeit führen, müssen diese Regeln unbedingt beachtet werden.
Je nachdem, ob Sie Ihr Testament selbst schreiben, einen Notar oder einen Anwalt für Erbrecht bei der Formulierung des Testaments hinzuziehen, kommen unterschiedliche Kostenpunkte zusammen. Auch ob und durch wen Sie das Dokument hinterlegen, spielt bei den Kosten eine Rolle.
Wer ein Testament selbst schreibt und selbst verwahrt, hat keine Kosten, trägt aber ein hohes Risiko. Denn Formfehler oder missverständliche Formulierungen können das Testament unwirksam werden lassen. Außerdem kommt es immer wieder vor, dass zu Hause aufbewahrte Testamente nach dem Erbfall entweder gar nicht gefunden oder gar bewusst zurückgehalten werden. Wie Sie ein Testament sicher verwahren, lesen Sie in Abschnitt Testament Verwahrung.
Wird ein Notar hinzugezogen, unterscheiden sich die Kosten, je nachdem, ob es sich um ein Einzeltestament (Beispiel: 115 euro für einen Nachlasswert bis zu 25.000 Euro) oder ein Gemeinschaftliches Testament handelt (Beispiel: 230 Euro für einen Nachlasswert bis zu 25.000 Euro). Die Kosten orientieren sich am Nachlasswert.
Zur konkreten Berechnung können Sie den Gebührenrechner der Bundesnotarkammer nutzen.
Wer einen Fachanwalt für Erbrecht zur Erstellung des Dokuments hinzu zieht, muss dessen Vergütung noch oben drauf kalkulieren. Seine Vergütung ist meist Verhandlungssache. Eine anwaltliche Erstberatung kostet maximal 190 Euro zuzüglich Umsatzsteuer.
Der Erblasser kann frei bestimmen, wem er etwas hinterlassen möchte. Achtung: Auf Erbrecht heute ist zu lesen: “Obwohl das deutsche Erbrecht dem Erblasser viele Freiheiten einräumt, die allernächsten Angehörigen haben einen gesetzlich garantierten Anspruch auf einen Anteil am Vermögen im Erbfall, ganz egal, was im Testament steht. Dies könnte allerdings durch einen notariell erklärten Erbverzicht auch ausgeschlossen werden.”
Wem kann man generell etwas vererben?
Es gibt drei unterschiedliche Arten, ein Testament zu verwahren: bei sich zuhause, beim Notar oder direkt beim Amtsgericht. Jede Art hat Vor- und Nachteile. Bei der privaten Hinterlegung fallen keine Gebühren an, es ist aber auch die unsicherste Art, ein Testament zu verwahren. Sollte es im Todesfall nicht gefunden oder gar vernichtet werden, tritt die gesetzliche Erbfolge in Kraft.
Als zweite Variante kann man das Testament bei einem Notar hinterlegen. Dieser übergibt es dem zuständigen Amtsgericht und sorgt für einen Eintrag im allgemeinen Testamentsregister. Hier bezahlt man zum einen die Notarkosten – abhängig vom Nettoeinkommen des Verfassers – sowie eine Pauschale an das Amtsgericht und für die Hinterlegung und den Eintrag im Register. Dies beläuft sich etwa auf 90 Euro insgesamt.
Man kann das Testament auch selbst beim Amtsgericht hinterlegen und spart dadurch Kosten.
Der Vorteil einer amtlichen Verwahrung liegt auf der Hand: Zum einen kann ein amtlich verwahrtes Testament nicht verfälscht oder vernichtet werden, zum anderen ist die Eröffnung und Umsetzung des Testaments gewährleistet.