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Rotes Buch mit der Aufschrift Covid-19 neben einer Kaffeetasse und einer Brille

Pflege zu Zeiten von Corona: Diese Gesetze gelten jetzt

Krankheiten & Symptome
22. Mai 2020

Das Corona-Virus stellt uns alle vor neue Herausforderungen und verlangt pflegenden Angehörigen und Pflegebedürftigen sehr viel ab. Auch die Bundesregierung reagiert aktuell auf die große Belastung der Bevölkerung und passt Budgets für Pflegebedürftige an. Wie die Änderungen aussehen und welche Ansprüche jetzt gelten, haben wir für Sie zusammengefasst.

Neue Pflegeregelungen wegen Corona

  • Entlastungsbetrag (§45b SGB XI)

Ab dem Pflegegrad 1 stehen Ihnen monatlich 125 Euro für Angebote zur Entlastung im Alltag zur Verfügung. Bisher konnte dieses Budget nur für anerkannte Pflegedienste verwendet werden. Aufgrund der Covid-Pandemie kann in allen Bundesländern bis zum 30.04.2023 jeder, der den Pflegegrad 1 hat, den sogenannten Entlastungsbetrag auch über Careship abrechnen.

Wir empfehlen Ihnen folgendes Vorgehen:

  • Kontaktieren Sie Ihre Pflegekasse, um Bestätigung zu erhalten, dass Careship für die temporäre Nutzung des Entlastungsbetrags in Frage kommt.
Dieser Schritt ist notwendig, da einzelne Pflegekassen zusätzlich zum föderalen System noch einmal andere Regelungen treffen können. Grundsätzlich sollte es jedoch kein Problem sein. Auch nicht genutzte Budgets aus dem Vorjahr können gegebenenfalls verwendet werden. Fragen Sie Ihre Pflegekasse. Leider gilt dieses Vorgehen nur für Kunden mit Pflegegrad 1!

Neu: Ab sofort können Sie in Berlin und Hamburg dauerhaft den Entlastungsbetrag zur Finanzierung unserer Leistungen nutzen. Wir arbeiten daran, diesen Service zeitnah bundesweit zu ermöglichen. Erfahren Sie mehr! 

Finden Sie Entlastung im Haushalt, bei der leichten Pflege oder bei Erledigungen.

  • Ausdehnung des Pflege­unterstützungs­geldes auf 20 Tage

Das Pflegeunterstützungsgeld kann laut Verbraucherzentrale geltend gemacht werden, “wenn das Coronavirus bei Ihnen einen pflegerischen Versorgungsengpass hervorruft, der nicht anders behoben werden kann. Diese Situation müssen Sie durch eine Bestätigung des behandelnden Arztes oder durch eine Bestätigung der Pflegeeinrichtung nachweisen.” Das sonst nur für 10 Tage geltende Pflegeunterstützungsgeld kann bis zum 31. Dezember auf bis zu 20 Tage ausgedehnt werden. Das Geld für die Arbeitsverhinderung kann auch unter Personen aufgeteilt werden, wenn zum Beispiel Geschwister sich um pflegebedürftige Elternteile kümmern. Die Pflegekasse übernimmt als Pflegeunterstützungsgeld 90 % Ihres ausfallenden Nettogehalts.

Wichtig: Selbst wenn ein Angehöriger seinen Anspruch auf Pflegeunterstützungsgeld bereits genutzt hat, kann er diesen nun abermals geltend machen.

  • Therapieverordnungen sind länger gültig

Bei vielen Rezepten wie für Ernährungstherapie, Physiotherapie, Sprachtherapie, Sprechtherapie, Stimmtherapie, Ergotherapie oder Podologie ist die Befristung um weitere 14 Tage bis zum Behandlungsbeginn erweitert. Außerdem können Termine aufgrund der Corona-Krise pausiert werden, etwa weil kein Therapeut zur Verfügung steht oder der Patient sich mit der Situation unsicher fühlt. Bei bestimmten Behandlungen wie Rehasport wird zeitlich begrenzt auch eine Onlinebehandlung angeboten.

Haben Sie weitere Fragen?

Unsere Pflege-Experten stehen Ihnen gerne zur Seite. Vereinbaren Sie ein unverbindliches Beratungsgespräch oder finden Sie direkt die passende Unterstützung für Ihren Alltag.

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