Ihnen bzw. einem Ihrer Angehörigen wurde ein Pflegegrad zugeteilt. Wie geht es nun weiter? Was können Sie tun? Wo bekommen Sie Hilfe? Wir haben einen Leitfaden und die Pflegegrad im Überblick zusammengestellt.
Pflegeleistungen im Überblick – Stand 2026
Welche Leistungen Sie nutzen können, hängt vom Pflegegrad und von Ihrer Versorgung ab. Die folgenden Übersichten helfen Ihnen, Ihren Anspruch einzuordnen. Es handelt sich um unterschiedliche Leistungsarten, deren Höchstbeträge nicht einfach zusammengerechnet werden können: Pflegegeld und ambulante Pflegesachleistungen lassen sich beispielsweise nur anteilig kombinieren. Wie das funktioniert, erläutert unser Beitrag zu den Kombinationsleistungen.
Pflegegrad 1
Bei einer geringen Beeinträchtigung der Selbstständigkeit stehen Unterstützung und Beratung im Vordergrund:
- Entlastungsbetrag: Bis zu 131 Euro monatlich bei häuslicher Pflege, etwa für anerkannte Unterstützung im Alltag. Er kann auch für geeignete Kosten der Tages-, Nacht- oder Kurzzeitpflege eingesetzt werden. Bei Pflegegrad 1 können zudem Leistungen ambulanter Pflegedienste im Bereich der Selbstversorgung darüber finanziert werden.
- Vollstationäre Pflege: Bei Versorgung im Pflegeheim gibt es einen Zuschuss von 131 Euro monatlich.
- Beratung und Pflegekurse: Pflegeberatung, kostenlose Kurse für Angehörige und auf Wunsch ein Beratungsbesuch zu Hause einmal je Halbjahr.
- Pflegehilfsmittel und Wohnumfeld: Ansprüche können bereits bei Pflegegrad 1 bestehen; die Beträge und Bedingungen erläutern wir unten.
Ein regulärer Anspruch auf Pflegegeld, ambulante Pflegesachleistungen sowie den gemeinsamen Jahresbetrag für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege besteht bei Pflegegrad 1 nicht. Mehr dazu finden Sie in unserer Übersicht zu Pflegegrad 1.
Pflegegrad 2
Bei erheblichen Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit gelten folgende monatliche Beträge:
- Pflegegeld: 347 Euro für selbst organisierte häusliche Pflege.
- Ambulante Pflegesachleistungen: Bis zu 796 Euro für die Versorgung durch zugelassene Anbieter; alternativ oder anteilig kombiniert mit Pflegegeld.
- Tages- und Nachtpflege: Bis zu 721 Euro für teilstationäre Pflege. Diese Leistung kann zusätzlich zu Pflegegeld oder ambulanten Pflegesachleistungen genutzt werden.
- Vollstationäre Pflege: 805 Euro für die pflegebedingten Aufwendungen im Heim; Unterkunft, Verpflegung und weitere Eigenanteile sind damit nicht vollständig abgedeckt.
Hinzu kommen bei passenden Voraussetzungen die unten beschriebenen Leistungen, etwa der Entlastungsbetrag und der gemeinsame Jahresbetrag für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege.
Pflegegrad 3
Bei schweren Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit betragen die monatlichen Leistungen:
- Pflegegeld: 599 Euro.
- Ambulante Pflegesachleistungen: Bis zu 1.497 Euro; alternativ oder anteilig kombiniert mit Pflegegeld.
- Tages- und Nachtpflege: Bis zu 1.357 Euro zusätzlich zu Pflegegeld oder ambulanten Pflegesachleistungen.
- Vollstationäre Pflege: 1.319 Euro für die pflegebedingten Aufwendungen im Heim, zuzüglich möglicher weiterer gesetzlicher Zuschüsse; Eigenanteile bleiben.
Entlastungsbetrag, Ersatzpflege, Pflegehilfsmittel und die weiteren unten genannten Leistungen haben eigene Voraussetzungen und Budgets.
Pflegegrad 4
Bei schwersten Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit gelten monatlich:
- Pflegegeld: 800 Euro.
- Ambulante Pflegesachleistungen: Bis zu 1.859 Euro; alternativ oder anteilig kombiniert mit Pflegegeld.
- Tages- und Nachtpflege: Bis zu 1.685 Euro zusätzlich zu Pflegegeld oder ambulanten Pflegesachleistungen.
- Vollstationäre Pflege: 1.855 Euro für die pflegebedingten Aufwendungen im Heim; die gesamte Heimrechnung ist dadurch nicht gedeckt.
Auch hier können die nachfolgend erläuterten weiteren Ansprüche bestehen.
Pflegegrad 5
Bei schwersten Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung stehen monatlich zur Verfügung:
- Pflegegeld: 990 Euro.
- Ambulante Pflegesachleistungen: Bis zu 2.299 Euro; alternativ oder anteilig kombiniert mit Pflegegeld.
- Tages- und Nachtpflege: Bis zu 2.085 Euro zusätzlich zu Pflegegeld oder ambulanten Pflegesachleistungen.
- Vollstationäre Pflege: 2.096 Euro für die pflegebedingten Aufwendungen im Heim; zusätzlich sind die individuellen Eigenanteile zu prüfen.
Die übrigen Leistungen werden nicht allein aufgrund des höheren Pflegegrades ebenfalls höher. Für den Entlastungsbetrag gilt zum Beispiel bei allen fünf Pflegegraden derselbe monatliche Höchstbetrag.
Entlastungsbetrag, Verhinderungs- und Kurzzeitpflege
Entlastungsbetrag: Bei häuslicher Pflege stehen ab Pflegegrad 1 bis zu 131 Euro monatlich zur Erstattung geeigneter Leistungen zur Verfügung. Nicht verbrauchte Ansprüche können bis zum 30. Juni des Folgejahres eingesetzt werden. Für Angebote zur Unterstützung im Alltag ist die Anerkennung nach Landesrecht wichtig.
Verhinderungs- und Kurzzeitpflege: Ab Pflegegrad 2 gibt es einen gemeinsamen Jahresbetrag von bis zu 3.539 Euro. Was für eine der beiden Leistungen genutzt wurde, steht für die andere nicht nochmals zur Verfügung. Verhinderungspflege finanziert eine notwendige Vertretung, wenn die übliche private Pflegeperson vorübergehend ausfällt. Kurzzeitpflege ermöglicht eine vorübergehende Versorgung in einer dafür zugelassenen Einrichtung. Beide Leistungen sind jeweils auf bis zu acht Wochen im Kalenderjahr begrenzt; bei stundenweiser Verhinderungspflege gelten besondere Regeln zur Anrechnung der Tage.
Vertretung durch nahe Angehörige: Übernehmen bis zum zweiten Grad verwandte oder verschwägerte Personen beziehungsweise im selben Haushalt lebende Personen die Ersatzpflege nicht erwerbsmäßig, gilt in der Regel eine Grenze von zwei monatlichen Pflegegeldbeträgen: 694 Euro bei Pflegegrad 2, 1.198 Euro bei Pflegegrad 3, 1.600 Euro bei Pflegegrad 4 und 1.980 Euro bei Pflegegrad 5. Nachgewiesene notwendige Aufwendungen, etwa Fahrtkosten oder Verdienstausfall, können die Erstattung bis zum noch verfügbaren gemeinsamen Jahresbetrag erhöhen. Die Details und Beispiele erläutert unser Ratgeber zur Verhinderungspflege.
Pflegehilfsmittel und Anpassungen der Wohnung
Diese Hilfen können bereits ab Pflegegrad 1 infrage kommen:
- Zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel: Bis zu 42 Euro monatlich, etwa für geeignete Einmalhandschuhe oder Schutzunterlagen. Es handelt sich um eine Kostenübernahme für notwendige Hilfsmittel, nicht um frei verfügbares Pflegegeld.
- Technische Pflegehilfsmittel: Zum Beispiel ein Pflegebett, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Häufig werden sie leihweise bereitgestellt; für andere Formen der Versorgung können Zuzahlungsregeln gelten.
- Wohnumfeldverbesserung: Bis zu 4.180 Euro je Maßnahme, wenn die Anpassung die häusliche Pflege ermöglicht, erleichtert oder die Selbstständigkeit verbessert. Lassen Sie die Förderung vor der Umsetzung mit der Pflegekasse klären.
Unterstützung in ambulant betreuten Wohngruppen
Für Pflegebedürftige in geeigneten ambulant betreuten Wohngruppen kann ein Wohngruppenzuschlag von 224 Euro monatlich bestehen. Er dient der gemeinschaftlichen Organisation und Unterstützung; eine gewöhnliche Wohngemeinschaft erfüllt die Voraussetzungen nicht automatisch.
Wer an der Gründung einer solchen Wohngruppe beteiligt ist, kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen zusätzlich eine einmalige Anschubfinanzierung bis zu 2.613 Euro je anspruchsberechtigter Person, höchstens 10.452 Euro je Wohngruppe, erhalten. Auch Menschen mit Pflegegrad 1 können diese Leistungen beanspruchen, wenn die Bedingungen erfüllt sind.
Leistungen in Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen
Bei Pflegegrad 2 bis 5 kann die Pflegekasse für die gesetzlich erfassten vollstationären Einrichtungen und gleichgestellten Wohnformen der Eingliederungshilfe einen Beitrag zur Pflege übernehmen. Er beträgt 15 Prozent der vereinbarten Vergütung, höchstens 278 Euro monatlich. Diese besondere Leistung ist von der regulären vollstationären Pflege im Pflegeheim zu unterscheiden.
Beratung und Pflegekurse
Pflegeberatung hilft bei der Auswahl und Beantragung geeigneter Leistungen. Kostenlose Pflegekurse unterstützen Angehörige und ehrenamtlich Pflegende bei praktischen Aufgaben.
Wer bei Pflegegrad 2 bis 5 Pflegegeld bezieht, muss nach der seit 2026 geltenden Regelung einmal je Halbjahr einen Beratungsbesuch in der eigenen Häuslichkeit abrufen. Bei Pflegegrad 4 und 5 ist zusätzlich eine vierteljährliche Beratung möglich. Bei Pflegegrad 1 ist der halbjährliche Beratungsbesuch freiwillig. Vereinbaren Sie erforderliche Termine rechtzeitig mit einem geeigneten Beratungsanbieter.
Rechtsgrundlagen und Quellen
Die Ansprüche regelt das Elfte Buch Sozialgesetzbuch – Soziale Pflegeversicherung (SGB XI):
- §§ 36 bis 38: Pflegesachleistungen, Pflegegeld und Kombination.
- § 39: Verhinderungspflege, § 42: Kurzzeitpflege und § 42a: Gemeinsamer Jahresbetrag.
- § 40: Pflegehilfsmittel und Wohnumfeld, § 41: Tages- und Nachtpflege und § 43: Vollstationäre Pflege.
- § 43a: Pflege in Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen.
- § 45b: Entlastungsbetrag, § 45f: Wohngruppenzuschlag und § 45g: Anschubfinanzierung.
Die Leistungsübersicht 2026 des Bundesgesundheitsministeriums enthält die aktuellen Beträge. Diese Übersicht ersetzt keine individuelle Berechnung der miteinander kombinierbaren Leistungen.
Organisation von Pflege: Was gehört dazu?
- Erfassung des Hilfebedarfs
- Erstellung eines individuellen Versorgungsplans
- Organisation der benötigten Dienstleistungen
- Beantragung der benötigten Sozialleistungen
- Überwachung und Überprüfung des Versorgungsplans
- Auswertung und Dokumentation des Hilfeprozesses
- Bereitstellung von Informationen über Angebote zur Entlastung von pflegenden Angehörigen
- Theoretisches Pflege-Wissen, und konkrete Techniken
Wer hilft bei der Organisation oder bietet Unterstützung und Information?
- Careship
- Hausarzt- und behandelnde Fachärzte
- Pflegekasse, ggf. auch die Krankenkasse
- Pflegestützpunkte
- die Unabhängige Patientenberatung (UPD)
- Sozialstationen
- Bürgertelefon des Bundesministeriums für Gesundheit
- 030 / 340 60 66 – 02
- Für Gehörlose/ Hörgeschädigte: info.gehoerlos@bmg.bund.de
- Sozialamt
- Offene Seniorenberatungen
- Kommunale Beratungsstellen
- Selbsthilfegruppen (Selbsthilfegruppe finden auf nakos.de)
- Gesetzliche Betreuer
- Betreuungsvereine
- Private 24h Betreuungsdienste
- Service: “Essen auf Rädern”
- Ehrenamtliche, ggf. aus der Gemeinde
- große Wohlfahrtsverbände (Caritas, Malteser, ASB, Diakonie, DRK, Arbeiterwohlfahrt, der Paritätische, Jüdische Wohlfahrt)
- Sozialverbände und Pflegeräte (VdK, SoVD, DPR, DPV)
- Die Bundesarbeitsgemeinschaft der Seniorenorganisationen (bagso.de)
Nicht vergessen Folgendes zu bedenken:
- Wer Pflege übernimmt, sollte selbst in stabiler Verfassung sein und gegebenenfalls ist eine (teilweise) Freistellung von der Arbeit notwendig. Hier gibt es Möglichkeiten von bis zu 24 Monaten (kurzzeitige Arbeitsverhinderung, Pflegezeit, Familienpflegezeit)
- Ggf. haben Sie oder Ihr Angehöriger Anspruch auf eine Reha / Kur
- Ein Pflegetagebuch hilft im Alltag und hält den Kopf frei
- Es ist gut, stets den aktuellen Medikamentenplan des Pflegebedürftigen zur Hand zu haben, vor allem, wenn es ins Krankenhaus geht. Gleiches gilt für Kopien der Krankenakte
- Vor dem Umzug in ein Pflegeheim lohnt sich ein Vor-Ort-Vergleich verschiedener Häuser. Fühlen Sie in sich, wo es sich am besten anfühlt und werfen Sie auch einen Blick auf die Freizeit-, Kultur- und Speisepläne; lassen Sie sich außerdem zeitnah eine klare Kostenaufschlüsselung geben
- Wenn Sie dauerhaft in eine vollstationäre Pflegeeinrichtung ziehen und Ihre bisherige Wohnung aufgeben, können Sie Ihr Rundfunkbeitragskonto abmelden. Informationen und das Formular finden Sie beim ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice
- Wenn absehbar ist, dass innerhalb der nächsten Monate / Jahre ein Umzug in ein Heim notwendig wird, lassen Sie sich bzw. Ihren Angehörigen schon einmal auf die Warteliste setzen. Einige Häuser sind sehr gefragt und die Kapazitäten sind entsprechend schnell ausgeschöpft
- Der eigene Familien- und Freundeskreis stellt eine große Hilfe dar, wenn das Engagement gut organisiert ist
- Prüfen Sie, ob Sie aktuelle Vorsorge- und Generalvollmachten, Patientenverfügungen und Testamente zur Hand haben; ggf. müssen diese zeitnah noch aufgesetzt werden
Tipp: Für die Zeit während Ihrer (teilweisen) Freistellung von der Arbeit, können Sie verschiedene finanzielle Hilfen beantragen. So zum Beispiel das Pflegeunterstützungsgeld oder das zinslose Darlehen beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben. Voraussetzung ist, dass die Pflege eines nahen Angehörigen der Grund für Ihre (teilweise) Arbeitsfreistellung ist.



