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Den Entlastungsbetrag gekonnt nutzen

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Der Entlastungsbetrag ist eine zweckgebundene Leistung der Pflegeversicherung und soll bereits leicht Pflegebedürftigen den Alltag erleichtern. Hier erfahren Sie die Details.

Der Entlastungsbetrag

Der Entlastungsbetrag von monatlich bis zu 125 Euro ist für Pflegebedürftige in häuslicher Pflege gedacht. Er ist ausdrücklich zweckgebunden und soll pflegende Angehörige bzw. nahestehende Pflegende entlasten. Gleichzeitig soll der Entlastungsbetrag gestalterischen Spielraum hinsichtlich der Pflege-Organisation schaffen, soll die Selbstständigkeit der Pflegebedürftigen erhöhen. Er dient der Erstattung von Ausgaben für teilstationäre Tages- oder Nachtpflege, für die vollstationäre Kurzzeitpflege, für ambulante Pflegedienste und für Angebote zur Unterstützung im Alltag. Anspruchsberechtigt sind alle Personen mit Pflegegrad 1-5.

Der rechtliche Unterbau des Entlastungsbetrags

Neben einem Bedarf an Grundpflege und Hauswirtschaft haben hilfe- und pflegebedürftige Menschen oft auch einen Bedarf an psychosozialer Betreuung. Daher hat der Gesetzgeber vor einigen Jahren die sogenannten Betreuungs- und Entlastungsangebote (§ 45b SGB XI) eingeführt, die im Rahmen des Pflegestärkungsgesetz II am 01.01.2017 in die Angebote zur Unterstützung im Alltag (§ 45a SGB XI) überführt wurden. Die Finanzierung dieser Angebote erfolgt wiederum über den Entlastungsbetrag (§ 45b SGB XI). Damit will der Staat nicht nur den Betroffenen selbst gerechter werden, sondern auch den (pflegenden) Angehörigen.

Wer erbringt die Leistung?

Je nach Art der Leistung sind dies die Orte bzw. Instanzen der Leistungserbringung:

  • Einrichtungen der Tagespflege
  • Einrichtungen der Kurzzeitpflege
  • Ambulante Pflegedienste
  • Ausgewählte Vermittlungsagenturen für Betreuungs-/Pflegeleistungen
  • Ehrenamtliche Projekte
  • Anerkannte Betreuungspersonen

Da die Regelungen bezüglich der Bezuschussung landesrechtlich geregelt ist, variiert diese von Bundesland zu Bundesland.

Welche unterstützenden Angebote gibt es?

  • Betreuungsangebote der Pflegebedürftigen:
    • Gruppenangebote in den Räumlichkeiten der Anbieter
    • Einzelbetreuung zuhause
  • Pflegetechnische Angebote zur Entlastung der Pflegeperson:
    • Beratende Unterstützung
    • Gezielte Entlastung nach konkretem Bedarf
  • Angebote zur Entlastung im Alltag:
    • Unterstützung im Haushalt
    • Organisation, Koordinierung und/ oder Begleitung von und zu Terminen

Careship-Tipp

Bei den entsprechenden Angeboten darf es sich nicht um Leistungen der Selbstversorgung (z. B. Körperpflege) im Sinne der Pflegesachleistung handeln. Alle Angebote welche die Mobilität (z. B. Spazierengehen) betreffen sind dagegen ausdrücklich erlaubt.

Wer hat einen Anspruch auf den Entlastungsbetrag?

Anspruchsberechtigt sind:

  • alle hilfe- und pflegebedürftigen Menschen im Sinne der Pflegeversicherung (§ 14 SGB XI),
  • die zuhause gepflegt werden
  • und einen Pflegegrad haben (§ 15 SGB XI).

Leistungsumfang des Entlastungsbetrags

Bei dem Entlastungsbetrag ist die Summe für alle Pflegegrade gleich. Es stehen also für alle Pflegegrade 1-5 jeweils 125 Euro pro Monat zur Verfügung.

Im Gegensatz zur Verhinderungspflege oder vielen anderen Leistungen der Pflegeversicherung verfällt ein ungenutzter Leistungsanspruch nicht mit Ablauf des Kalenderjahres. Der Entlastungsbetrag kann also einfach mit in das nächste Jahr genommen werden, wenn Sie ihn bisher nicht komplett nutzen konnten. Weiterhin können nicht verwendete Mittel aus dem Budget der Verhinderungspflege ebenfalls für die Finanzierung der Angebote zur Unterstützung im Alltag verwendet werden.

Careship-Tipp

Es ist möglich, dass bis zu 40 % des Betrages der (noch nicht ausgeschöpften) Pflegesachleistungen für die Angebote zur Unterstützung im Alltag verwendet werden können. Das ist auch der Fall, wenn die Pflegesachleistung bereits mit dem Pflegegeld kombiniert wird („Kombi-Leistung“).

Abrechnung

Seit einer Gesetzesänderung im Rahmen des Zweiten Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite, galt von Mai 2020 bis April 2023 Folgendes:

In allen Bundesländern war es Ihnen bis zum 30.04.2023 möglich, den monatlichen Entlastungsbetrag (§45b SGB XI) von 125 Euro auch über Careship abzurechnen. Dabei konnten auch nicht verwendete Budgets aus dem Vorjahr zur Anwendung kommen. Diese Sonderregelung wurde zum 30.04.2023 beendet. Careship-Leistungen können somit aktuell nicht über den Entlastungsbetrag abgerechnet werden.

 

Neu: Ab sofort können Sie in Berlin und Hamburg dauerhaft den Entlastungsbetrag zur Finanzierung unserer Leistungen über Careship Ambulant nutzen. Wir arbeiten daran, diesen Service zeitnah bundesweit zu ermöglichen. Erfahren Sie mehr! 

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