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Details zum Pflegestärkungsgesetz II (PSG II)

Das Pflegestärkungsgesetz II (PSG II)

Das zweite Pflegestärkungsgesetz wurde am 13.11.2015 im Bundestag beschlossen. Die Zielsetzung des Gesetzes ist die bereits mit dem Pflegestärkungsgesetz I angekündigte Einführung des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs und des Neuen Begutachtungsassessments, wodurch die pflegerische Versorgung der Gesellschaft auf eine neue fachliche Grundlage gestellt werden soll.

Damit stellt das PSG II die größte Pflegereform seit der Einführung der Pflegeversicherung im Jahr 1995 dar, weshalb viele Stimmen an dieser Stelle bereits von der Pflegeversicherung 2.0 sprechen.

Aus diesem Grund tritt das PSG II anders als das erste Pflegestärkungsgesetz stufenweise in Kraft und zwar zum 01.01.2016 und zum 01.01.2017. Dies ist dem Fakt geschuldet, dass die Akteure im Gesundheitswesen (z.B. die Pflegekassen oder die ambulanten Pflegedienste) einen angemessenen Zeitraum benötigen um sich an die komplexen Änderungen anpassen zu können.

Nachfolgend werden die wichtigsten Änderungen für die Pflege in der Häuslichkeit zum jeweiligen Zeitpunkt des Inkrafttretens vorgestellt.

Änderungen im Überblick

Mehr Informationen durch die Pflegekasse (ab 01.01.2016)

Durch das PSG II sind die Pflegekassen nun dazu verpflichtet ihre Versicherten unmittelbar nach dem Eingang des Antrags auf Leistungen der Pflegeversicherung über eine kostenlose Pflegeberatung, den nächsten Pflegestützpunkt sowie Preisvergleichslisten aufzuklären.

Darüber hinaus wurde auch der Inhalt, die Struktur und der Umfang der Preisvergleichslisten neu definiert. Beispielsweise müssen dort nun auch Angaben über Entlastungsangebote hinterlegt sein.

Weiterhin müssen diese Listen quartalsweise aktualisiert und im Internet veröffentlicht werden.

Ausbau der Pflegeberatung (ab 01.01.2016)

Dazu sind die Pflegekassen nun verpflichtet ihren Versicherten einen verbindlichen Pflegeberater oder eine zuständige Kontaktstelle (z.B. einen Pflegestützpunkt) zu nennen. Es werden außerdem das Aufgabenfeld und die Kompetenzen der Pflegeberatung erweitert. So besteht beispielsweise die
Verpflichtung mögliche Entlastungsangebote für die pflegenden Angehörigen aufzuzeigen. Darüber hinaus sind die Pflegekassen dazu verpflichtet die Pflegeberatung in der Häuslichkeit durchzuführen, wenn die Betroffenen dies Wünschen.

Ausweitung der Beratungsgutscheine (ab 01.01.2016)

Die Pflegekassen sind dazu verpflichtet innerhalb von 14 Tagen einen entsprechenden Beratungstermin mit dem zuständigen Pflegeberater bzw. der jeweiligen Kontaktstelle anzubieten, oder alternativ einen Beratungsgutschein auszustellen, wenn sich die betroffene Person selbst eine
Anlaufstelle suchen möchte. Neu ist, dass dies nicht nur bei einem Erstantrag auf Leistungen der Pflegeversicherung gilt, sondern auch bei Anträgen auf weitere Leistungen (z.B. Pflegesachleistung, Pflegegeld oder Verhinderungspflege).

Vorrang der häuslichen Krankenpflege (ab 01.01.2017)

Eine weitere Neuerung betrifft das Verhältnis von Leistungen der Pflegeversicherung zu Leistungen der Krankenversicherung. Die Leistungen der Häuslichen Krankenpflege, welche durch die Krankenversicherung finanziert werden, sind den Leistungen der Pflegeversicherung vorrangig, was bedeutet, dass dieser Leistungsanspruch zuerst geprüft werden muss. Dies gilt insbesondere in dem Fall, indem die Leistungen der Häuslichen Krankenpflege im Rahmen des NBAs zur Einstufung in einen Pflegegrad herangezogen werden.

Einführung eines neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs und eines Neuen Begutachtungsassessments (NBA) (ab 01.01.2017)

Das Kernstück des PSG II stellt die Neufassung des Pflegebedürftigkeitsbegriffs dar. Das lange überholte, primär an Defiziten und Verrichtungen orientierte Verständnis von Pflegebedürftigkeit wird durch die Auffassung ersetzt, dass Pflegebedürftigkeit in erster Linie eine Einschränkung der Selbstständigkeit und der persönlichen Fähigkeiten bedeutet.

Die ausschlaggebenden Kategorien für die Beurteilung sind die Mobilität, die kognitiven und kommunikativen Fähigkeiten, die Verhaltensweisen und psychischen Problemlagen, die Selbstversorgung, die Bewältigung und der selbstständige Umgang mit krankheits- bzw. therapiebezogenen Anforderungen und Belastungen, sowie die Gestaltung des Alltagslebens und der sozialen Kontakte. Der Bereich der Hauswirtschaft wird in indirekter Form innerhalb der jeweiligen Kategorien berücksichtigt. Dies stellt einen Paradigmenwechsel dar, da dieses umfassendere Verständnis von Pflegebedürftigkeit erstmals auch bisher in Hinsicht auf einen Leistungszugang benachteiligte Personengruppen wie z.B. Menschen mit Demenz gleichberechtigt berücksichtigt.

Zukünftig wird es nicht mehr 3 Pflegestufen geben, welche im Laufe der Zeit um die sogenannte „Pflegestufe 0“ und „Pflegestufe 3+“, sondern 5 Pflegegrade. Darüber hinaus werden bei der Beurteilung der Pflegebedürftigkeit insgesamt 64 Kriterien zugrunde gelegt, die sich wiederum über die bereits erwähnten Kategorien verteilen. Es ist daher eine gerechtere Verteilung innerhalb der Pflegegrade und eine wesentlich differenziertere Begutachtung zu erwarten.

Übergangsregelungen (ab 01.01.2017)

Hilfe- und pflegebedürftige Menschen denen bereits eine Pflegestufe zugewiesen wurde und/oder bei denen Erhebliche Einschränkungen in der Alltagskompetenz bestehen, werden automatisch in einen Pflegegrad übergeleitet, ohne dass eine nochmalige Begutachtung erfolgen muss.
Personen mit einer Pflegestufe aber ohne erhebliche Einschränkungen in der Alltagskompetenz springen jeweils einen Pflegegrad höher, also von Pflegestufe 1 in den Pflegegrad 2. Menschen die zusätzlich bzw. ausschließlich erhebliche Einschränkungen in der Alltagskompetenz aufweisen vollziehen einen sogenannten Doppelsprung, also von „Pflegestufe 0“ zu Pflegegrad 2.

Weiterhin besteht ein Bestandschutz für Personen, die bis jetzt regelmäßig Leistungen der Pflegeversicherung bezogen haben, so dass der Umfang der bisherigen Leistungen (z.B. Pflegesachleistung oder Pflegegeld) nicht gekürzt werden kann.

Neuerungen bei dem Begutachtungsverfahren (ab 01.01.2016)

Auch bei dem Verfahren zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit kommt es zu Veränderungen. Der normale Begutachtungszeitraum beträgt nun 25 Werktage (Montag – Freitag), anstatt wie bisher 5 Wochen. Die Frist innerhalb derer ein anderer Begutachter benannt werden soll wurde dementsprechend gleich mit angepasst. Sie beträgt nun 20 Werktage (Montag – Freitag), anstatt wie bis dato 4 Wochen.

Weitere Neuerungen bei dem Begutachtungsverfahren (ab 01.01.2017)

Dazu bekommen die Personen, die bei der Pflegekasse einen Antrag auf Leistungen der Pflegeversicherung (z.B. Pflegesachleistung, Pflegegeld oder Verhinderungspflege) gestellt haben, das entsprechende Gutachten automatisch zugesendet. Die Gutachten müssen künftig nachvollziehbarer gestaltet werden, insbesondere auch in Hinblick auf die Verständlichkeit für die betroffenen Personen. Weiterhin können im Einzelfall die Empfehlungen der Gutachter die ärztliche Verordnung von zu Hilfs- und Pflegemittel ersetzen.

Absenkung der Mindestpflegezeit für nicht-erwerbsmäßige Pflegepersonen (ab 01.01.2017)

Eine zusätzliche Änderung betrifft die Mindestpflegezeit, die nicht-erwerbsmäßige Pflegepersonen (z.B. pflegende Angehörige) mit der Pflege einer hilfe- und pflegebedürftigen Person verbringen müssen, um einen Anspruch auf weitergehende Sozialleistungen zu erhalten. Diese wird nun von bisher 14 Stunden pro Woche auf 10 Stunden pro Woche reduziert, wobei die Pflege nun erstmals auf mindestens zwei Tage in der Woche verteilt sein muss.

Begrenztes Leistungsspektrum mit Pflegegrad 1 (ab 01.01.2017)

Das volle Leistungsspektrum der Pflegeversicherung steht grundsätzlich erst ab dem Pflegegrad 2 zur Verfügung. Hilfe- und pflegebedürftige Menschen mit einem Pflegegrad 1 haben jedoch einen Anspruch auf einen festgelegtes Leistungsspektrum. Hierunter fallen die Pflegeberatung, die Beratungseinsätze, die zusätzlichen Leistungen für Pflegebedürftige in ambulant betreuten Wohngemeinschaften, die Pflegehilfsmittel und wohnumfeldverbessernden Maßnahmen sowie die Pflegekurse für pflegende Angehörige.

Erweiterung der Pflegesachleistung (ab 01.01.2017)

Die Pflegesachleistung beinhaltet neben der Grundpflege (z.B. die Körperpflege) und der Hauswirtschaft (z.B. das Kochen) nun auch die Betreuung (z.B. Alltagsgestaltung). Darüber hinaus wurden die Begrifflichkeiten der einzelnen Leistungsinhalte an den neuen Pflegebedürftigkeitsbegriff angepasst.

Die Grundpflege heißt nun körperbezogene Pflegemaßnahmen und die Hauswirtschaft wird in Hilfen bei der Haushaltsführung umbenannt. Darüber hinaus wird auch explizit die pflegefachliche Anleitung der hilfe- und pflegebedürftigen Menschen und ihren Angehörigen erwähnt.

Die Leistungssätze sind mit den bisherigen Beträgen aus der Kombination der einzelnen Pflegestufen und den erheblichen Einschränkungen in der Alltagskompetenz identisch.

Verlängerung des Pflegegelds bei gleichzeitiger Inanspruchnahme von Verhinderungspflege oder Kurzzeitpflege (ab 01.01.2016)

Wird die Verhinderungspflege oder die Kurzzeitpflege in Anspruch genommen, kann das Pflegegeld im Fall der Verhinderungspflege für bis zu 6 Wochen und im Fall der Kurzzeitpflege für bis zu 8 Wochen weiterbezahlt werden. Diese Regelung gilt entsprechend auch für die Kombinationsleistung.

Auch bei dem Pflegegeld sind die Leistungssätze mit den bisherigen Beträgen aus der Kombination der einzelnen Pflegestufen und den erheblichen Einschränkungen in der Alltagskompetenz, bis auf die Neufassung des Pflegegrades 5, deckungsgleich.

Leichte Erhöhung der zusätzlichen Leistungen für ambulante Wohngruppen (ab 01.01.2017)

Der Leistungsbetrag bei den zusätzlichen Leistungen für hilfe- und pflegebedürftige Menschen die in ambulanten Wohngruppen leben werden im Rahmen eines Inflationsausgleichs leicht erhöht.

Recht auf Pflegekurse für pflegende Angehörige und Ehrenamtliche (ab 01.01.2016)

Die Pflegekassen sind nun verpflichtet Pflegekurse für pflegende Angehörige und Ehrenamtliche anzubieten. Hierunter fallen beispielsweise auch die Einzelschulungen in der Häuslichkeit der hilfe- und pflegebedürftigen Menschen.

Pflegebedürftige Menschen und ihre Angehörigen bekommen mehr Unterstützung im Alltag (ab 01.01.2017)

Die nach Landesrecht zugelassenen Angebote der Betreuungs- und Entlastungsleistungen werden weiter ausgebaut. Zukünftig werden die bereits bestehenden Angebote in drei Kategorien zusammengefasst:

  • Betreuungsangebote – worunter die Betreuung von hilfe- und pflegebedürftigen
    Menschen mit einem allgemeinen oder einem speziellen Betreuungsbedarf – alleine oder in Gruppen – verstanden wird.
  • Angebote zur Entlastung – hierunter fällt die gezielte Entlastung und Beratung von pflegenden Angehörigen und vergleichbaren Pflegepersonen. Angebote zur
  • Entlastung im Alltag – dazu gehört die Unterstützung bei der Bewältigung von allgemeinen oder pflegebedingten Anforderungen des Alltags – insbesondere bei der Haushaltsführung oder der Organisation von individuell benötigten Hilfeleistungen.

Die Form der nach Landesrecht zugelassenen Angebote kann von der Tagesbetreuung in kleinen

Gruppen bis hin zu Agenturen zur Vermittlung von Betreuungspersonen und haushaltsnahen Dienstleistungen reichen. Für die genauen Zulassungsregelungen sind die Behörden in den jeweiligen Bundesländern zuständig. Zusätzlich zu dem zur Verfügung stehenden Entlastungsbetrag kann die Finanzierung dieser Angebote auch mit bis zu 40% des Betrages für die Pflegesachleistung erfolgen.

Weiterentwicklung der Qualitätssicherung (ab 01.01.2016)

Die Qualitätsprüfungen von ambulanten Pflegediensten durch den Medizinischen Dienst der Krankenkassen können nun auch unangemeldet erfolgen, worunter insbesondere die Anlassprüfungen fallen – also solche bei denen ein Verdacht auf Qualitätsmängel besteht. Darüber hinaus sollen neue Prüfungsrichtlinien erarbeitet werden, welche zum 31.10.2018 in Kraft treten sollen. Parallel dazu werden neue Regelungen zur Qualitätsdarstellung erarbeitet, die ebenfalls zum 31.10.2018 in Kraft treten sollen.

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