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Careship Magazin > Pflegegrade & Finanzierungstipps
Was sind Angebote zur Unterstützung im Alltag, wofür kann der Entlastungsbetrag verwendet werden und wie erhalte ich einen Anspruch darauf?
Die Art und Weise, wie sich eine Hilfe- und Pflegebedürftigkeit zeigt, ist so individuell, wie die Menschen selbst. Neben einem Bedarf an Grundpflege und Hauswirtschaft haben hilfe- und pflegebedürftige Menschen auch einen Bedarf an psychosozialer Betreuung.
Die Pflege eines Familienmitgliedes bringt neben dem guten Gefühl für seine Liebsten da zu sein auch psychische und soziale Herausforderungen mit sich, weshalb pflegende Angehörige Momente der Entlastung im Pflegealltag benötigen.
Aus diesem Grund hat der Gesetzgeber vor einigen Jahren die sogenannten Betreuungs- und Entlastungsangebote (§ 45b SGB XI) eingeführt, die im Rahmen des Pflegestärkungsgesetz II ab dem 01.01.2017 in die Angebote zur Unterstützung im Alltag (§ 45a SGB XI) überführt werden. Die Finanzierung dieser Angebote erfolgt wiederum über den Entlastungsbetrag (§ 45b SGB XI).
Die Leistungserbringung kann sowohl durch Einrichtungen der Tagespflege, der Kurzzeitpflege, als auch durch ambulante Pflegedienste erfolgen.
Eine weitere Möglichkeit stellen die nach Landesrecht zugelassenen Angebote zur Unterstützung im Alltag dar. Dazu gehören beispielsweise ehrenamtliche Projekte, anerkannte Betreuungspersonen, Agenturen oder familienentlastende Dienste. Die Regelungen zu diesen Angeboten unterscheiden sich jedoch von Bundesland zu Bundesland.
Darüber hinaus können die Angebote zur Unterstützung im Alltag auch direkt über Careship gebucht werden.
Zu den Angeboten zur Unterstützung im Alltag gehören
Bei den entsprechenden Angeboten darf es sich jedoch nicht um Leistungen der Selbstversorgung (z. B. Körperpflege) im Sinne der Pflegesachleistung handeln. Alle Angebote welche die Mobilität (z. B. Spazierengehen) betreffen sind dagegen ausdrücklich erlaubt.
Anspruchsberechtigt sind
Im Gegensatz zu anderen Leistungen der Pflegeversicherung genügt bei den Angeboten zur Unterstützung im Alltag bereits der Pflegegrad 1.
Bei den Betreuungs- und Entlastungsleistungen war der Leistungsanspruch noch nach dem individuellen Bedarf gestaffelt. Bei dem Entlastungsbetrag dagegen ist die Summe zukünftig für alle Pflegegrade gleich.
Für die Finanzierung der Angebote zur Unterstützung im Alltag steht der Entlastungsbetrag in Höhe von 125 Euro pro Monat zur Verfügung.
Im Gegensatz zur Verhinderungspflege oder anderen Leistungen verfällt ein nicht genutzter Leistungsanspruch jedoch nicht mit Ablauf des Kalenderjahres, sondern kann in das nächste Jahr „mitgenommen“ werden. Weiterhin können nicht verwendete Mittel aus dem Budget der Verhinderungspflege ebenfalls für die Finanzierung der Angebote zur Unterstützung im Alltag verwendet werden.
Es ist außerdem möglich, dass bis zu 40 % des Betrages der Pflegesachleistungen für die Angebote zur Unterstützung im Alltag verwendet werden können. Das ist auch der Fall, wenn die Pflegesachleistung bereits mit dem Pflegegeld kombiniert wird.
Die Voraussetzung dafür ist jedoch, dass es sich bei dem Angebot zur Unterstützung im Alltag ausschließlich um ein nach Landesrecht anerkanntes Angebot handelt und dass der Betrag für die Pflegesachleistung noch nicht ausgeschöpft wurde.
Angenommen es liegt ein Pflegegrad vor, dann hätten Sie bis zu 125 Euro im Monat für Angebote zur Unterstützung im Alltag zur Verfügung.
Für den Fall, dass bereits im vergangenen Jahr ein Leistungsanspruch bestanden hat, können Sie darüber hinaus bis zu 1500 Euro in das aktuelle Jahr übertragen, womit Ihnen bis zu 250 Euro im Monat zur Verfügung stünden.
Damit könnten Sie – bei einem angenommenen Preis von 24 Euro pro Stunde – mindestens 2 Stunden an Angeboten zur Unterstützung im Alltag – zusätzlich zu der Pflegesachleistung oder zu dem Pflegegeld – über Careship finanzieren.
Seit einer Gesetzesänderung im Rahmen des Zweiten Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite, gilt seit Mai 2020 Folgendes:
Ihnen ist es bis zum 30.04.2023 möglich, den monatlichen Entlastungsbetrag (§45b SGB XI) von 125 Euro auch über Careship abzurechnen. Dabei können auch nicht verwendete Budgets aus dem Vorjahr zur Anwendung kommen.
Voraussetzung:
Generelles Vorgehen:
Neu: Ab sofort können Sie in Berlin und Hamburg dauerhaft den Entlastungsbetrag zur Finanzierung unserer Leistungen nutzen. Wir arbeiten daran, diesen Service zeitnah bundesweit zu ermöglichen. Erfahren Sie mehr!
Quellenangabe
Das Elfte Buch Sozialgesetzbuch – Soziale Pflegeversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014, 1015), das durch Artikel 10 des Gesetzes vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234) geändert worden ist