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Angehörigenpflege: Die Pflege durch Angehörige zuhause

Es kann passieren, dass ein Angehöriger plötzlich pflegebedürftig wird, sei es durch einen Unfall, durch eine Krankheit, oder bedingt durch das Alter. Ist der Fall eingetreten, dass Ihre Eltern, Großeltern oder Ihr Partner Hilfe im Alltag brauchen, dann werden Sie gemerkt haben, wie viele Aspekte mit dem Thema Pflege zusammenhängen. Im Folgenden werden wir Ihnen die wichtigsten Informationen, die mit der Pflege eines Angehörigen zusammenhängen, bereitstellen.

Was ist Angehörigenpflege?

Angehörigenpflege bedeutet, dass die pflegerische Versorgung einer hilfe- und pflegebedürftigen Person durch einen oder mehrere Familienangehörige übernommen wird. Die Pflege von Angehörigen stellt eine pflegerische Versorgung dar, die von Laien, z.B. Nachbarn, Ehrenamtlichen, oder eben Familienangehörigen, durchgeführt wird.

Wer gilt als pflegender Angehöriger?

Unter dem Begriff „Pflegende Angehörige“ werden eine Vielzahl von unterschiedlichen Personen zusammengefasst. Auch wenn der Begriff „Angehörige“ nahegelegt, dass die Person aus dem familiären Umfeld kommt, ist dies nicht immer so. Freunde, Bekannte und Nachbarn können ebenso pflegende Angehörige sein. Die Personen sollten sich nahe stehen, miteinander verbunden und vertraut sein. In der Regel kennen sich die pflegende und die pflegebedürftige Person schon lange bevor die Pflegebedürftigkeit eintritt.

Bin ich für die Angehörigenpflege geeignet?

Die pflegerische Versorgung durch Familienangehörige findet vor allem bei hilfe- und pflegebedürftigen Menschen statt, die solange wie möglich in der eigenen Häuslichkeit verbleiben möchten. Eine wichtige Voraussetzung ist, dass die Personen welche die Pflege leisten, auch wirklich dazu bereit sind, und die zeitlichen Möglichkeiten dazu haben. Die Pflege eines nahen Angehörigen bringt vielfältige Herausforderungen mit sich. Aus diesem Grund sollten die betreffenden Personen über ausreichende körperliche und psychische Ressourcen verfügen.

Die folgende Graphik zeigt, wen Angehörige in den meisten Fällen pflegen:

Finanzielle Unterstützungsmöglichkeiten - das Pflegegeld

Die Pflegeversicherung zahlt Pflegegeld. Gemäß dem Pflegeversicherungsgesetz soll dieses Geld dafür verwendet werden, dass der Pflegebedürftige damit alle nötigen Pflegemaßnahmen und die pflegerische Betreuung sowie die Organisation und Hilfe im Haushalt sicherstellen kann. Dieses Geld erhält der Betroffene selbst. Es liegt je nach Pflegegrad unterschiedlich hoch.

Kurzzeitige Arbeitsverhinderung und Pflegeunterstützungsgeld

Sie haben als Beschäftigter das Recht sich bis zu 10 Arbeitstage von der Arbeit freistellen zu lassen, wenn Ihr Angehöriger akut pflegebedürftig wird und Sie sich um die Organisation einer Pflege oder Unterstützung kümmern müssen. Falls Ihr Arbeitgeber danach verlangt, sind Sie dazu verpflichtet, ihm eine Bescheinigung über die voraussichtliche Pflegebedürftigkeit Ihres Angehörigen vorlegen. Die Inanspruchnahme einer kurzzeitigen Arbeitsverhinderung ist unabhängig von der Anzahl der im Betrieb Beschäftigten und steht jedem zu. Der Schutz in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung bleibt bestehen.

Das Pflegeunterstützungsgeld dient als ein Ausgleich für entgangenes Gehalt und ist auf 10 Arbeitstage begrenzt. Dabei spielt der zukünftige Pflegegrad der pflegebedürftigen Person keine Rolle. Das Pflegeunterstützungsgeld beläuft sich auf 90 Prozent Ihres Nettoarbeitsentgelts.

Vereinbarkeit von Pflege und Beruf: Pflegezeit und Familienpflegezeit

Die Pflegezeit beschreibt den Anspruch eines Beschäftigten sich von der Arbeit freistellen zu lassen, um einen Angehörigen in der häuslichen oder auch außerhäuslichen Umgebung zu pflegen, oder für die Begleitung in der letzten Lebensphase. Der Anspruch ist unabhängig vom Pflegegrad. Die Freistellung wird vom Arbeitgeber nicht bezahlt und ist auf einen Zeitraum von sechs Monaten begrenzt. Auch besteht der Anspruch nur in einem Betrieb mit mehr als 15 Angestellten.

Die Familienpflegezeit ist der Rechtsanspruch eines Beschäftigten sich für eine Dauer von bis zu 24 Monaten teilweise freistellen zu lassen. Damit ist gemeint, dass der Beschäftigte in dieser Zeit eine Mindestarbeitszeit von durchschnittlich 15 Wochenstunden erfüllt. Die Familienpflegezeit muss mindestens 8 Wochen vor der Freistellung angekündigt werden. Nähere Vereinbarungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer (z.B. Verteilung der Arbeitszeit) sollten schriftlich festgehalten werden. Der Rechtsanspruch gilt hier nur bei Betrieben mit mehr als 25 Angestellten. Auch dieser Anspruch ist unabhängig vom Pflegegrad des Pflegebedürftigen.

Diese Graphik zeigt, wobei sich pflegende Angehörige Hilfe wünschen:

Entlastung von pflegenden Angehörigen - weitere Möglichkeiten

Um Sie als Angehörigen zu entlasten, gibt es die Möglichkeit der stundenweisen Seniorenbetreuung. Sie kann sowohl als Ergänzung Ihrer Pflegetätigkeiten genutzt, oder als Alternative in Anspruch genommen werden. Die stundenweise Seniorenbetreuung durch Careship umfasst beispielsweise folgende Bereiche: Unterstützung bei der Körperpflege oder in der Hauswirtschaft, Begleitdienste (z.B. zum Einkaufen oder Arztbesuch), Aktivierungsangebote, Gesellschaft leisten. Diese Form der Entlastung gibt Ihnen die Option berufstätig zu bleiben und auch Zeit für Ihre eigene Freizeit nutzen zu können.

Ein weiteres Angebot der Pflegekassen zur Entlastung ist die Verhinderungspflege. Sie ist dazu dar, die Versorgung einer pflegebedürftigen  Person zu gewährleisten, wenn der pflegende Angehörige verhindert ist. Dieses Budget (1.612€)  ist dafür gedacht, eine Ersatzpflege zu finanzieren.

Dabei spielt es keine Rolle, ob die pflegende Person einen Arztbesuch wahrnehmen muss, eine private Verabredung hat oder ob sie einem Hobby nachgehen möchte.

Careship Tipp: Kombination der Verhinderungspflege mit weiteren Ansprüchen

Falls in einem Kalenderjahr der Leistungsbetrag für Kurzzeitpflege nicht vollständig verbraucht wurde, kann dieses ungenutzte Budget geltend gemacht werden und ein Restbetrag für die Verhinderungspflege genutzt werden. Allerdings kann dabei nur der halbe Betrag der Kurzzeitpflege genutzt werden (806€), sodass man auf ein Gesamtbudget von 2.418€ kommt.

Scheuen Sie nicht, zusätzliche Unterstützung anzunehmen! Gerne beraten wir Sie kostenlos und unverbindlich über Ihre Möglichkeiten. Fordern Sie jetzt gleich einen Termin zur telefonischen Beratung an. 

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Pflegekurse für Angehörige

Ihnen als pflegender Angehöriger steht von der Pflegekasse ein unentgeltlicher Schulungskurs zu. Solche Kurse bieten Ihnen Informationen und Praxis-Tipps, aber auch Beratung. Darüber hinaus geben sie Ihnen auch die Möglichkeit sich mit anderen Personen auszutauschen, die sich in einer ähnlichen Situation befinden. Auf Ihren Wunsch hin ist es auch möglich, dass die Schulung in der häuslichen Umgebung des Pflegebedürftigen stattfindet.

Fazit

Heutzutage gibt es viele Möglichkeiten für pflegende Angehörige – seien es finanzielle Mittel oder die Unterstützung durch Alternativ- und Ergänzungsangebote. Die Pflege von Angehörigen ist jedoch ein sehr emotionales Thema und sollte aus Sicht aller Beteiligten gut durchdacht und besprochen werden.

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