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Careship Magazin > Pflegegrade & Finanzierungstipps
Ihnen bzw. einem Ihrer Angehörigen wurde ein Pflegegrad zugeteilt. Wie geht es nun weiter? Was können Sie tun? Wo bekommen Sie Hilfe? Wir haben einen Leitfaden und die Pflegegrad im Überblick zusammengestellt.
Wir gehen davon aus, dass Ihnen bzw. Ihrem Angehörigen bereits ein Pflegegrad 1-5 durch den Medizinischen Dienst der Krankenkassen (MDK) zugeteilt worden ist. Je nach Pflegegrad stehen Ihnen nun verschiedene Leistungen aus der Pflegeversicherung in variierender Höhe zu.
Die folgende Tabelle gibt einen Überblick über die Leistungen nach Pflegegrad:
Untenstehend haben wir Ihnen die Leistungen noch einmal detaillierter und geordnet nach Pflegegrad aufgeschlüsselt:
Durch eine Gesetzesänderung (Zweites Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite) ist es bis zum 31.12.2022 in allen Bundesländern in Deutschland möglich, den monatlichen Entlastungsbetrag (§45b SGB XI) von 125 Euro auch über Careship abzurechnen. Voraussetzung: Sie haben Pflegegrad 1! Bitte kontaktieren Sie Ihre Pflegekasse.
Die Leistungen der Pflegeversicherung stehen Ihnen erst ab dem Pflegegrad 2 in vollem Umfang zur Verfügung. Der Pflegegrad 1 ermöglicht allerdings auch ein begrenztes Leistungsspektrum:
Careship-Tipp:
Personen mit den Pflegegraden 2 bis 5 können die Pflegesachleistungen und das Pflegegeld auch kombiniert und je nach Bedarf gewichten. Das heißt dann Kombinationsleistungen. Dadurch wird das Geld in Summe zwar nicht mehr aber es macht die Nutzbarkeit leichter und passt sich an die individuellen Bedarfe an.
Careship-Tipp:
Wenn Sie bereits eine Pflegestufe haben, wird Ihnen automatisch ein entsprechender Pflegegrad zugeteilt. In keinem Falle werden Sie schlechter gestellt sein, als vor der Umstellung. So werden verschiedene Personengruppen zwar unterschiedlich stark gefördert, allerdings wird jeder einen Zugewinn in den Leistungen erfahren.
Für die Zeit während Ihrer (teilweisen) Freistellung von der Arbeit, können Sie verschiedene finanzielle Hilfen beantragen. So zum Beispiel das Pflegeunterstützungsgeld oder das zinslose Darlehen beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben. Voraussetzung ist, dass die Pflege eines nahen Angehörigen der Grund für Ihre (teilweise) Arbeitsfreistellung ist.