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Careship Magazin > Pflegewissen von A bis Z
Wer trifft Entscheidungen für einen, wenn man selbst nicht mehr dazu in der Lage ist? Viele Menschen glauben, dass automatisch der Ehegatte oder die Kinder dazu berechtigt sind. Das ist jedoch ein Irrglaube – deshalb ist es wichtig eine Vorsorgevollmacht zu erstellen.
Mit einer Vorsorgevollmacht kann festgelegt werden, wer sämtliche Entscheidungen stellvertretend für einen treffen soll, wenn man selbst nicht mehr dazu fähig ist. Die Vorsorgevollmacht kann allumfassend sein oder nur einzelne Bereiche treffen. Diese Bereiche werden auch Wirkungskreise genannt. Ein Bereich davon ist die Gesundheitssorge. Die damit bevollmächtigte Person kann unter anderem Entscheidungen über Untersuchungen sowie Behandlungen treffen, den Arzt auswählen und hat das Recht die Krankenakten zu lesen. Die Vorsorgevollmacht regelt auch Vermögensfragen und Rechtsgeschäfte, welche die Kontoführung ermöglichen und erlauben, Immobilien zu kaufen oder zu verkaufen. Des Weiteren zählen auch das Post- und Fernmeldewesen zu den Wirkungsbereichen. Dieses erlaubt der bevollmächtigten Person E-Mails zu lesen sowie einen Telefonvertrag abzuschließen oder aufzulösen. Mit dem Aufenthaltsbestimmungsrecht kann der Bevollmächtigte entscheiden, ob man zu Hause oder in einem Pflegeheim versorgt werden soll. Wer für die jeweiligen Bereiche und in welchem Ausmaß bevollmächtigt werden soll, sollte in der Vorsorgevollmacht explizit festgelegt werden.
In der Regel entscheiden sich Vollmachtgeber einen nahen Angehörigen, wie dem Ehepartner oder den Kindern, die Vollmacht zu erteilen. Generell kann aber jede beliebige Person bevollmächtigt werden.
Das sollte bei der Vergabe der Vorsorgevollmacht beachtet werden:
Die Entscheidung, ab wann die Vorsorgevollmacht gilt, trifft der Vollmachtgeber. Je nach Wunsch kann die Vorsorgevollmacht ab sofort gelten oder zum Beispiel erst, wenn ein Arzt die Geschäftsunfähigkeit festgestellt hat. Wichtig ist nur, diese Entscheidung in der Vorsorgevollmacht zu verschriftlichen.
Eine Vorsorgevollmacht gilt solange, bis sie von Ihnen widerrufen wird. Dies können Sie jederzeit und ohne Angabe von Gründen machen. Zusätzlich sollte, bei einer Auflösung, das Originaldokument vom Bevollmächtigten zurückgefordert und Institutionen, wie Bank, Versicherung und Gericht, darüber informiert werden. Die Vorsorgevollmacht kann jederzeit inhaltlich geändert oder dem Bevollmächtigten die Vollmacht entzogen werden.
Die Vorsorgevollmacht gilt auch über den Tod hinaus. In diesem Fall endet sie erst, wenn die Erben diese widerrufen. Es empfiehlt sich im Vorhinein genau festzulegen, welche Regelungen für den Todesfall eintreten.
Das Dokument der Vorsorgevollmacht kann zu Hause aufbewahrt werden. Jedoch bleibt im Notfall oft wenig Zeit, um lange nach Dokumenten zu suchen, daher ist es sinnvoll das Dokument im Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer eintragen zu lassen. Der Hintergrund, weshalb eine offizielle Aufbewahrung sinnvoll ist: Kann das Gericht in Notfällen nicht feststellen, ob es eine von Ihnen bevollmächtigte Person gibt, wird eine fremde Person als Betreuer bestellt. Dadurch besteht die Gefahr, dass diese fremde Person beispielsweise medizinische Entscheidungen nicht in Ihrem Sinne treffen könnte.
Die Vorsorgevollmacht ist für jede Person ab 18 Jahren wichtig. Denn selbst bei Ehepartnern und eingetragenen Partnerschaften gilt der Partner nicht automatisch als bevollmächtigt. Liegt keine Vorsorgevollmacht vor, bestellt das Gericht einen Betreuer, welcher sämtliche Anliegen und Entscheidungen für Sie treffen muss.
Für das Verfassen einer Vorsorgevollmacht gibt es kaum formelle Richtlinien. Sie kann handschriftlich oder maschinell verfasst werden. Wichtig ist jedoch, dass der Name des gewünschten Bevollmächtigten genannt wird und das Dokument persönlich unterschrieben sowie mit Datum und Anschrift versehen wird. Sinnvollerweise sollte der Bevollmächtigte das Dokument ebenso unterzeichnen. Es wird empfohlen, das Dokument regelmäßig auf Aktualität zu prüfen und gegebenenfalls anzupassen.
Es ist nicht zwingend notwendig die Vorsorgevollmacht vom Notar beglaubigen zu lassen, dennoch erhöht es die Rechtssicherheit des Dokumentes. Für Anliegen bezüglich eines Kaufs oder Verkaufs von Grundstücken oder zur Aufnahme von Darlehen ist es juristisch erforderlich, dass die Vorsorgevollmacht notariell beglaubigt und beurkundet ist.
Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz stellt eine umfangreiche Broschüre zum Thema Betreuungsrecht und mit Informationen zur Vorsorgevollmacht zur Verfügung. Als weitere Hilfestellung bei der Erstellung der Vorsorgevollmacht steht ein Vorsorgevollmacht Formular zum kostenlosen Download bereit.