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Careship Magazin > Pflegegrade & Finanzierungstipps

Kein Entlastungsbetrag: Alternative Finanzierungsmöglichkeiten

Verlängerung 45b

Den Entlastungsbetrag in Höhe von monatlich bis zu 125 Euro konnten Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1 deutschlandweit bis zum 30.04.2023 aufgrund einer pandemiebedingten Sonderregelung auch für Hilfen außerhalb der zuvor geltenden Regelung einsetzen, um Corona-bedingte Versorgungsengpässe auszugleichen. Darunter fielen auch Serviceleistungen durch Careship-Alltagshilfen. Lesen Sie, welche Alternativen Sie nun haben.

Der Entlastungsbetrag ist eine von mehreren Finanzierungsmöglichkeiten von Pflegeleistungen und zweckgebunden. Kann ein pflegender Angehöriger oder nahestehende Person die Pflege eines unterstützungsbedürftigen Menschen aufgrund von Verhinderung nicht übernehmen, kann externe Hilfe in Anspruch genommen und der Entlastungsbetrag hierfür verwendet werden.

Änderungen im Zuge der Corona-Pandemie

Aufgrund einer Gesetzesänderung im Rahmen des Zweiten Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite, galt von Mai 2020 bis April 2023 Folgendes:

In allen Bundesländern war es bis zum 30.04.2023 möglich, den monatlichen Entlastungsbetrag (§45b SGB XI) von 125 Euro auch über Careship abzurechnen. Dies gilt für alle Pflegebedürftigen mit dem Pflegegrad 1.

Viele Careship-Kunden profitierten von dieser Möglichkeit, ihre Alltagshilfestunden über den Entlastungsbetrag zu finanzieren. Aktuell können wir keine Abrechnung hierüber mehr anbieten. Es gibt jedoch unter Umständen andere Möglichkeiten für Sie.

 

Welche alternativen Finanzierungsmöglichkeiten gibt es für Alltagshilfe?

Careship-Leistungen können weiterhin von pflegebedürftigen Personen wie gewohnt genutzt und privat gezahlt werden. Unter bestimmten Voraussetzungen kommen außerdem noch folgende andere Finanzierungsmöglichkeiten für Sie infrage:

Pflegegeld

Personen ab Pflegegrad 2 haben ein Anspruch auf den Bezug von Pflegegeld. Dieses wird direkt an die unterstützungsbedürftige Person ausbezahlt, ist nicht zweckgebunden und kann für die Alltagshilfe genutzt werden.

Verhinderungspflege

Eine andere Option ist die Inanspruchnahme der Verhinderungspflege. Pflegebedürftige benötigen hierfür ebenfalls mindestens den Pflegegrad 2 und sie müssen zuvor schon einmal mindestens 6 Monate gepflegt worden sein. Bei der Pflegekasse ist eine Pflegeperson (bspw. Tochter, Sohn, Ehepartner:in) einzutragen. Die Ersatzpflege kann dann sowohl jemand aus der Familie, dem Bekanntenkreis oder der Nachbarschaft übernehmen. Dazu zählen auch Alltagshelfer:innen. Sollte Ihnen noch ungenutztes Budget aus einer Kurzzeitpflege zur Verfügung stehen, können Sie maximal 806 € mit dem Jahresbudget der Verhinderungspflege kombinieren. Daraus ergibt sich ein Gesamtbudget in Höhe von 2.418 €.

Übersicht

Unsere Zukunftspläne

Auch nach dem Aus der Corona-Sonderregelung bleiben Versorgungsengpässe bei vielen Familien bestehen und pflegende Angehörige sollen externe Hilfe in Anspruch nehmen können.

Wir arbeiten unter Hochdruck an langfristigen Lösungen, unsere Alltagshilfe für jede pflegebedürftige Person finanzierbar zu machen und dauerhaft eine Abrechnung über § 45b SGB XI zu ermöglichen. Durch Careship Ambulant haben wir die Möglichkeit, qualifizierte Alltagshilfen zu vermitteln, die berechtigt sind, über § 45b abzurechnen. In Berlin und Hamburg wird dies schon bald möglich sein. Weitere Regionen folgen schrittweise.

Sie suchen Unterstützung im Alltag?

Unsere Alltagshilfen sind Ihnen gern behilflich.

Sie haben noch Fragen zu Pflegegraden oder Finanzierungsmöglichkeiten von Careship-Alltagshilfe? Wir helfen Ihnen gerne weiter. Sie erreichen uns von Montag bis Mittwoch von 08:00 bis 12:00 Uhr sowie von 15:00 bis 19:00 Uhr und am Donnerstag und Freitag von 10:00 bis 15:00 Uhr unter (030) 220 128 831. Gerne können Sie uns auch eine E-Mail an info@careship.de senden.

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